mietwerkstatt

Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen

I. Vertragsgegenstand

1. Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen Entgelt zur Verfügung.
2.Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.

II. Vertragsabschluss, Vertragsdauer und Preise

1. Es gelten die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind.
2. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen.

III. Pflichten des Vermieters

1. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung.
Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
2. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge einwandfreiem Zustand und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.

IV. Pflichten des Mieters

1. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
2. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
3. Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
4. Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt Folge zu leisten.
5. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten.
6. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen.

V. Haftungsausschlüsse

1. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
2. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich.
3. Nimmt ein Mieter entgegen Punkt IV.6 Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
4. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.

VI. Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar fällig.
2. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
3. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.

VII. Erweitertes Pfandrecht

1. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftige Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.

VIII. Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen

1. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
2. Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.

IX. Gerichtsstand

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.